Planer und Installateure haften

Planer und Errichter haften,  wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

 

Hinweispflicht für Planer und Installateur

Als Planer  oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haftet der Planer und der Installateur  bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung

Eine Missachtung der Datenschutzvorschriften kann dazu führen, dass der Betrieb von Videoanlagen ganz oder teilweise von der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde untersagt wird. Zusätzlich ist der Betreiber nicht unerheblichen Bußgeldern seitens der Behörden, Abmahnungen durch Mitbewerber oder Schadensersatzforderungen von betroffenen Mitarbeitern oder Kunden ausgesetzt.

Entspricht die Installation der Videoanlage nicht in allen Punkten dem  Datenschutzgesetz (BDSG) oder der DSGVO, dann ist sie gesetzwidrig.  Ist diese gesetzwidrige Installation auf einen Beratungsfehler des beauftragten Planers oder Installateurs  zurückzuführen ist, so können diese in Regress genommen werden, wenn durch deren Planung oder Installation  gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wird. Beispielsweise eine Planung ohne Vorabkontrolle.

Wenn Sie als Installateur nicht das Risiko eingehen wollen, dass Ihnen ein Beratungsmangel unterstellt werden kann, dann müssen Sie den Betreiber der Videoanlage zumindest auf mögliche rechtliche Risiken hinweisen, bzw. die Videoüberwachung so planen oder ausführen, (Sachverwalterpflicht) dass nicht gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wird

Bereits  bei der Planung und vor der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungsanlagen sind  Datenschutz- Bestimmungen zu beachten und genauesten einzuhalten.  Welche Maßnahmen vor der Installation einer Videoüberwachung gemäß Bundesdatenschutzgesetz und   Beschäftigtendatenschutz  erforderlich sind, erfahren Sie in unserem kostenlosen White-Paper:

„Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen“  über das EFDAT-Institut.