Videoüberwachung und die DSGVO
Die Videoüberwachung und die DSGVO
Seit dem 25.Mai 2018 haftet auch der Errichter einer Videoüberwachung, wenn diese nicht datenschutzkonform betrieben wird.
In erster Linie ist natürlich grundsätzlich der Verantwortliche einer jeden Firma (Inhaber, Geschäftsführer) der Ansprechpartner für Betroffene und für die Einhaltung der Datenschutzgesetze zuständig.
Bei der Installation einer Videoüberwachung gibt es jedoch theoretisch zwei Verantwortliche, die gemeinsam den Umfang der Videoüberwachungsanlage festlegen. Der Endkunde/Gewerbetreibende kann eine Videoüberwachung, schon mangels Fachkenntnis im technischen Bereich, nicht allein projektieren und planen. Somit legen zwei oder mehrere Verantwortliche Art und Umfang einer Videoüberwachung gleichberechtigt und gemeinsam fest (Art. 26 EU-DSGVO). In diesem Fall kann der Betroffene seine Rechte gegenüber jedem der für die Verarbeitung Verantwortlichen geltend machen.
Haftung bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung
Die Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO ändert sich im Vergleich zu unserem bekannten Schadensersatzrecht schon gewaltig. Im Gegensatz zum BDSG, das die Haftung des Einzelhändlers/Auftraggebers vorsieht, finden sich in Artikel 82 DSGVO wesentlich gravierende Haftungsregeln:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder moralischer Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Deshalb haftet auch der Errichter/Installateur/Kassenhändler direkt gegenüber dem Geschädigten. (Verbraucher oder Mitarbeiter)
Um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Forderung zu erleichtern, führt die DSGVO darüber hinaus auch noch die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Auftragnehmers ein. Der für die Installation der Videoüberwachung Verantwortliche (Auftraggeber/Einzelhändler/Gewerbetreibende) und der Auftragsverarbeiter (Errichter/Installateur/Kassenhändler) haften gegenüber dem betroffenen Verbraucher gemeinsam.
Das bedeutet, sowohl der Errichter, wie auch der Betreiber haften im Außenverhältnis auf den gesamten Schaden. Allerdings beschränkt sich die Haftung des Errichters auf Verstöße gegen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten. Kann er aber nicht nachweisen, dass er seine Pflichten (Verarbeitungsdokumentation, Unterrichtung und Information des Endkunden, etc.) nicht erfüllt hat, dann haftet der Errichter ebenso wie der Endkunde.
Möglichkeiten zur Schuldbefreiung
Beiden, dem Betreiber der Videoüberwachung und dem Errichter steht die Möglichkeit der „Schuldbefreiung“ zur Verfügung. Dazu müssen sie allerdings nachweisen, dass sie nicht für den Umstand, durch den ein Schaden aufgetreten ist, verantwortlich sind. Das bedeutet für den Errichter, er muss lückenlos über seine Tätigkeiten Buch führen. Dazu ist natürlich erforderlich, dass er erst mal weiß was er zu tun hat.
Was er zu tun hat steht im „DSGVO-Video-Praxis-Leitfaden“, den er über die Deutsche Datenschutzhilfe kostenlos beziehen kann, sofern er dort Fördermitglied ist.