Videoüberwachung in Gaststätten
Videoüberwachung in Gaststätten ist verboten, wenn sie nicht datenschutzkonform installiert wird.
Kunden können Klagen und bekommen Schmerzensgeld (Wenden Sie sich an die Deutsche Datenschutzhilfe e.V.)
Nachstehend ein Auszug aus den Jahresberichte 2017/2018 des Landesbeauftragten aus Stuttgart, Dr. Brink
Überwachung der Gastrobereiche
Viele Tanzschulen bieten neben dem klassischen Tanzunterricht auch Tanzveranstaltungen und sonstige Events an, so dass in vielen Schulen – entweder im Tanzsaal oder in den anderen Räumlichkeiten – Gastro- oder Barbereiche zu finden sind, wo Speisen und Getränke konsumiert werden können. Wie in normalen Gaststätten mussten wir auch in diesen Gastrobereichen eine starke Tendenz zum Einsatz von Videoüberwachungskameras feststellen.
Zur Zulässigkeit von Videoüberwachungskameras in Gaststätten habe ich in meinem letzten Tätigkeitsbericht ausführlich Stellung genommen. Daher an dieser Stelle nur noch einmal grundlegend zur Erinnerung: Bereiche, die zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einladen – hierzu zählen gerade auch die Gastrobereiche in den Tanzschulen – dürfen regelmäßig nicht mit Videokameras überwacht werden. Hier überwiegt eindeutig das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Tanzschüler/Kunden, im Rahmen einer Freizeitaktivität nicht von Kameras beobachtet und dauerhaft aufgezeichnet zu werden.
Damit soll nicht gesagt werden Tanzschulbetreiber dürften sich nicht vor einem unzulässigen Griff in die Kasse im Bereich der Bar/Theke schützen oder müssen untätig
zusehen, wie Gäste sich während der Abwesenheit des Personals hinter der Bar an
den Getränken bedienen. Solche Taten – sofern konkret nachweisbar, d. h. dokumentiert – dürfen sehr wohl mittels Kamera verhindert bzw. aufgeklärt werden.
Dazu muss aber nicht der komplette Gastrobereich überwacht werden. Vielmehr ist
es ausreichend, die Kasse selbst oder aber den Bereich hinter der Bar per Kamera zu
überwachen.
Bei einer eingeschränkten Videoüberwachung der Kasse oder des hinteren Bar-/
Thekenbereichs dürfen die eigenen Mitarbeiter nicht vergessen werden. Diese haben ebenfalls ein Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Jahresbericht 2016-17
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/33.-DS-TB.pdf
1.3.5 Videoüberwachung in Gaststätten
Gaststättenbetreiber richten eine Videoüberwachung meistens zu dem Zweck ein, um sich
vor Sachbeschädigungen, Diebstahl, Einbruch, Zechprellerei oder Überfällen zu schützen. Die Überwachung soll solche Taten verhindern und ggf. bei deren Aufklärung helfen. Dem gegenüber steht das Interesse der Gäste, sich unbeobachtet erholen, entspannen, essen und unterhalten zu können.
Bevor ein Kamerasystem in einer Gaststätte installiert wird, hat der Betreiber festzulegen, welches konkrete Ziel mit der Überwachung verfolgt werden soll. Wird die Videoüberwachung eingesetzt, um vor Einbrüchen, Diebstählen oder Sachbeschädigungen zu schützen, ist darin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zu sehen. Allerdings muss in diesen Fällen eine tatsächliche Gefahr nachgewiesen werden, beispielsweise Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse in der Vergangenheit. Weiter bedarf es des Nachweises, dass die Überwachung das geeignete und erforderliche Mittel ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Deshalb ist immer zunächst zu prüfen, ob alternative Maßnahmen den Überwachungszweck ebenfalls erreichen könnten. So schützen beispielsweise Alarmanlagen, Schließsysteme und Lichtanlagen mit Bewegungsmeldern vor mutwilliger Beschädigung und vor Einbrüchen, ohne dabei in Persönlichkeitsrechte anderer einzugreifen.
Versprechen solche anderen Mittel keinen Erfolg oder sind diese im Einzelfall nicht zumutbar, muss der Einsatz von Videoüberwachungstechnik jedenfalls zeitlich und räumlich auf das Notwendigste beschränkt sein. Das kann bedeuten, dass eine Videoüberwachung in der Gaststätte nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen darf oder eine Kameraerfassung auf bestimmte, ausgewählte Bereiche beschränkt sein muss.
Der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage hat nicht nur die eben genannten Grundvoraussetzungen einzuhalten, sondern darüber hinaus für jede einzelne Kameraerfassung sein Überwachungsinteresse mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abzuwägen.
Bei einem Kameraeinsatz in der Gastronomie können diese Interessen – je nach überwachtem Bereich – unterschiedlich stark zu gewichten sein.
In Ein- und Ausgangsbereichen, Fluren und Treppenhäusern von Gaststätten ist die Aufenthaltsdauer von Gästen in der Regel kurz, d.h. der Eingriff in die Rechte der Gäste und Beschäftigten bleibt – je nach Ausrichtung der Kamera – überschaubar. Soll die Videoüberwachung vor Einbrechern schützen und kommt die Installation einer Alarmanlage nicht in Betracht, dürfen Kameras hier nur außerhalb der
Öffnungszeiten aktiv sein.
An der Gebäudefassade darf der Erfassungsbereich der Videokameras grundsätzlich nicht
über die Grundstücksgrenzen hinausgehen, d.h. eine Videoüberwachung von öffentlichen
Flächen (wie Straßen und Gehwege) ist in der Regel nicht zulässig. Nur wenn es für den
Überwachungszweck lage- oder situationsbedingt unvermeidbar ist, kann dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein, beispielsweise wenn die Fassade in der Vergangenheit mutwillig beschädigt worden ist. In solchen Fällen ist der Erfassungsbereich der Kameras räumlich auf das zwingend erforderliche Maß, d.h. auf einen Bereich, der maximal einen Meter des öffentlichen Verkehrsraums erfasst, zu beschränken.
Zu prüfen ist außerdem, ob die Erfassung zeitlich begrenzt werden kann.
In den Ess- und Aufenthaltsbereichen einer Gaststätte (Sitzbereiche, Außengastronomie, Theke, Bar, etc.) halten sich Gäste typischerweise über eine längere Zeit auf, sie essen, trinken und unterhalten sich. Die Rechtsprechung ordnet dieses Verhalten dem Freizeitbereich der Gäste zu, weshalb Persönlichkeitsrechte hier besonders zu schützen sind.
Eine Videoüberwachung stört die unbeeinträchtigte Kommunikation und den unbeobachteten Aufenthalt der Gaststättenbesucher und greift besonders intensiv in deren Rechte ein. Auch besteht in den Ess- und Aufenthaltsbereichen während der Öffnungszeiten keine überdurchschnittlich hohe Gefahr für das Eigentum des Gastronomen. Neben den Gästen befindet sich üblicherweise auch Personal in der Gaststätte, das bei entsprechenden Vorfällen unmittelbar die Polizei verständigen kann. Bereiche, die zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einladen, dürfen daher regelmäßig nicht mit Videokameras überwacht werden.
Grundsätzlich unzulässig sind Überwachungsanlagen, welche die Intimsphäre der Menschen verletzen. Die Überwachung von sensiblen Bereichen wie Toiletten, Sanitärräumen, Duschen und Umkleidekabinen ist daher nicht erlaubt.
Darüber hinaus dürfen auch Pausen- oder Sozialräumen von Beschäftigten nicht videoüberwacht werden.
Lager und Tresorräume sind in einer Gaststätte üblicherweise für Gäste nicht frei zugänglich. Sie können dann überwacht werden, wenn in diesen Bereichen keine dauerhaften Arbeitsplätze eingerichtet sind, keine milderen Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung stehen und der Erfassungsbereich der Kamera auf das Notwendigste beschränkt ist. In Küchen dürfen Kameras nur außerhalb der Betriebszeiten aktiviert werden.
Auch der Bereich vor einer Theke darf während der Öffnungszeiten nicht videoüberwacht werden, da es sich hierbei um einen Ess- und Aufenthaltsbereich für Gäste handelt (s.o.).
Dauerhafte Arbeitsbereiche von Beschäftigten hinter einer Theke sind von einer Videoüberwachung ebenfalls auszuschließen.
Die Kasse selbst kann videoüberwacht werden, wenn strafrechtlich relevante Vorfälle stattgefunden haben und diese nicht ohne den Einsatz von Videoüberwachung nachgewiesen werden können. Zudem darf es im Einzelfall keine anderen, milderen Maßnahmen zur Sicherung der Kasse geben. Solche können beispielsweise
sein, die Kasse in einen geschützten Bereich innerhalb der Gaststätte zu verlegen oder das
Kassensystem mit technischen Maßnahmen besonders zu sichern. Persönlichkeitsrechte
von Beschäftigten sind auch in diesem Bereich zu achten, weshalb eine Kameraerfassung auf das unmittelbare Umfeld der Kasse zu begrenzen ist.
Eine Videoüberwachung von Glücksspielautomaten ist begrenzt möglich. Der Überwachungsbereich ist dabei unmittelbar auf Automatenbereich zu beschränken. Eine weiträumige Erfassung der Gaststätte ist dabei nicht erforderlich.