Kostenlose DDSGVO-Analyse für Ihre Videoüberwachungsanlage
Sie haben in Ihrem Geschäft eine Videoüberwachungsanlage installiert.
Wir machen eine kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.
Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.
LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR
Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen
Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;
Datenschutz-Hotline:Tel.0711-806 21 44
savas@videosystem.de
Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-Fachmann in Ihrer Nähe
Das Problem – Der Datenschutz DSGVO + BDSG
Bußgeld – Abmahnung – Imageverlust Alles noch weit weg – Denken Sie das?
Die Autowaschkette Mr.Wash mußte 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.
Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden? Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Machen Sie Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform, bevor es zu spät ist.
DSGVO-Video-Tool Einzelhandel
Damit können Sie Ihre Datenschutzunterlagen selbst rechtssicher machen. Sie erhalten folgende Unterlagen:
- Muster: Hinweisschild
- Muster: Sanktionsschild
- Muster: Informationsaushang gem. Art 13
- Muster: Zweck und Begründung der Videoüberwachung
- Muster: Datenschutzdokumentation
- Muster: Einverständniserklärung Mitarbeiter/Widerrufshinweis
- Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten
- Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter
Preis 280 €
So muss beispielsweise ein Hinweisschild aussehen und deutlich sichtbar angebracht werden
§ 4 BDSG
2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.