Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung

Sie haben in Ihrem Geschäft eine  Videoüberwachungsanlage installiert.

Wir machen eine kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.

Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

 

 

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;

Datenschutz-Hotline:Tel.0711-806 21 44      savas@videosystem.de

 

 

Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-Fachmann in Ihrer Nähe

Das Problem – Der Datenschutz DSGVO + BDSG

Bußgeld – Abmahnung – Imageverlust Alles noch weit weg – Denken Sie das?

Die Autowaschkette Mr.Wash mußte 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.

Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden?  Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Machen Sie  Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform, bevor es zu spät ist.

 

DSGVO-Video-Tool Einzelhandel

Damit können Sie Ihre Datenschutzunterlagen selbst rechtssicher machen. Sie erhalten folgende Unterlagen:

  1. Muster: Hinweisschild
  2. Muster: Sanktionsschild
  3. Muster: Informationsaushang gem. Art 13
  4. Muster: Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  5. Muster: Datenschutzdokumentation
  6. Muster: Einverständniserklärung Mitarbeiter/Widerrufshinweis
  7. Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten
  8. Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

Preis 280 €

So muss beispielsweise ein Hinweisschild aussehen und deutlich sichtbar angebracht werden

 

§ 4 BDSG

2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Art 14 DSGVO Informationspflicht

  1. Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
    1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
    3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    4. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
    6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.