Für Videoüberwachung ist wieder eine Vorabkontrolle erforderlich

Weshalb nun wieder Vorabkontrolle?

Wenn Sie das Urteil  des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 _ Bundesverwaltungsgericht auf Seite 6.

 

….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen,Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d.h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).

Wie das berechtigte Interesse festgestellt werden kann, ist in dieser als Vergleich angeführten Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62 genau beschrieben. Wer also das BVerwG-Urteil bislang noch nicht verstanden hat, kann sich hier schlauer machen:

Der Zweck der Videoüberwachung muss objektiv begründbar sein – und dies geht nur mit einer sogenannten „Vorabkontrolle. Die Zwecke der Videoüberwachung müssen vor Beginn der Maßnahme konkret festgelegt werden. Hierdurch wird die Nachprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme – etwa im Hinblick auf die eingesetzte Technik – erleichtert. Deshalb ist zwingend eine Vorabkontrolle erforderlich, bevor Kameras installiert werden.

 

Einen interessanten Beitrag zu diesem Thema gibt es von der

Landesdatenschutzbehörde Rheinland-Pfalz

Videoüberwachung des Gewerbebetriebes

Die Videoüberwachung des Gewerbebetriebs wird durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO geregelt. § 4 BDSG findet im nicht-öffentlichen Bereich, also bei der Durchführung einer Videoüberwachung durch natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, keine Anwendung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2/18 klargestellt. Sofern Beschäftigte von der Videoüberwachung betroffen sind, ist außerdem § 26 BDSG  zu beachten. Die Videoüberwachung von Beschäftigten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Die rechtmäßige Durchführung einer Videoüberwachung unterliegt darüber hinaus umfangreichen formellen Vorgaben. Die Videoüberwachung muss nicht nur fair und transparent erfolgen – die Verantwortliche muss diese Datenverarbeitung auch sorgfältig dokumentieren, Art. 5 DS-GVO. Verstöße gegen diese formellen Vorgaben können erhebliche Geldbußen nach sich ziehen.

 

Voraussetzungen der Videoüberwachung

Bei einer Videoüberwachung sind die Interessen des Verantwortlichen gegen die Interessen der betroffenen Personen abzuwägen. Diese Interessenabwägung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO.

Das berechtigte Interesse muss konkret benannt werden. Dies sollte sich nicht auf einen pauschalen Verweis – etwa auf das Hausrecht oder den Eigentumsschutz – beschränken. Stattdessen sollte ein klarer Bezug zum Verwendungszweck und der Gefährdungslage ersichtlich sein.

 

Nochmals für alle , die es bislang noch nicht verstanden haben, diese Dokumentation des Verwendungszweckes und der Interessenabwägung ist im Rahmen einer sogenannten Vorabkontrolle durchzuführen.

Download: Videoüberwachung des Gewerbebetriebs