Welche Pflichten hat der Installateur

Welche besonderen Pflichten hat der Errichter?

Der Errichter unterliegt nach der DSGVO mehreren Dokumentationspflichten, um nachzuweisen, dass die von ihm vorgenommene Installation der Videoüberwachung den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Laut Artikel 30 Abs. 2 DSGVO müssen Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis (Abs. 2 die Zwecke der Verarbeitung)   über ihre Verarbeitungstätigkeiten führen.

Das Verzeichnis, bzw. die  aus dem BDSG bekannten Datenschutzdokumentation, war bisher nur für Endkunden/Betreiber einer Videoüberwachung  verpflichtend.

Welche Sanktionen und Bußgelder drohen Unternehmen mit Videoüberwachung?

Mit der DSGVO erhöhen sich die Bußgelder bei Videoüberwachungsanlagen, die nicht datenschutzkonform betreiben werden, eklatant. die Landesdatenschutzbehörden sind sich einige, dass ein solcher Rechtsverstoß künftig kein Kavaliersdelikt mehr sei. Der Hamburger Landesbeauftragte für Datenschutz, Johanes Caspar spricht von einem  Faktor 67 und sagte:  Der Gastwirt, der vor kurzem noch 1.000€ Bußgeld wegen einer falsch platzierten Kamera bezahlt hat, wird in Zukunft 67.000 €

Bußgeld bezahlen. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der Art. 28 ff. DSGVO drohen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, also dem Anwender/Betreiber  und den Auftragsverarbeitern, den Errichtern/Installateuren nach Art. 83 EU-DSGVO Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Insbesondere Errichter sollten deshalb ein  besonderes Augenmerk auf eine datenschutzkonforme Videoüberwachung legen.

Was sollten Errichter beachten?

In der Übergangsphase sollten bestehende Installationen und Verträge zur Videoüberwachung überprüft werden. Neu abzuschließende Verträge sind so abzufassen, dass sie die Rechtslage nach der DSGVO berücksichtigen. Deshalb sind Grundkenntnisse über Datenschutz für jeden Errichter nun eklatant wichtig. Im Klartext heißt das, der Installateur oder Errichter sollte das  „DSGVO-Video-Tool“ der Deutschen Datenschutzhilfe erwerben, denn er darf nicht mehr nach Belieben irgendwo eine Kamera installieren, wo der Kunde dies gerne haben will.